Wohnsitzfristen: wie lange du im Kanton wohnen musst

Neben den zehn Jahren in der Schweiz verlangt jeder Kanton eine eigene Mindestaufenthaltsdauer von zwei bis fünf Jahren. Hier findest du die Regeln des Bundes und die Fristen aller 26 Kantone.

Aktualisiert: · 2 Min. Lesezeit

Die Regel des Bundes

Für die ordentliche Einbürgerung verlangt der Bund zehn Jahre Aufenthalt in der Schweiz, davon drei in den fünf Jahren vor dem Gesuch (Art. 9 BüG). Die Jahre zwischen dem vollendeten 8. und dem 18. Lebensjahr zählen doppelt, der tatsächliche Aufenthalt muss aber mindestens sechs Jahre betragen. Angerechnet werden Aufenthalte mit Ausweis B oder C, mit EDA-Legitimationskarte und zur Hälfte mit vorläufiger Aufnahme F.

Die Frist des Kantons

Zusätzlich muss die kantonale Gesetzgebung eine Mindestaufenthaltsdauer von zwei bis fünf Jahren vorsehen (Art. 18 Abs. 1 BüG). Die Kantone haben diesen Rahmen unterschiedlich genutzt:

  • Zwei Jahre: Bern, Basel-Stadt, Genf, Jura, Neuenburg, Schaffhausen, Waadt und Zürich.
  • Drei Jahre: Appenzell Ausserrhoden, Freiburg und Luzern.
  • Vier Jahre: Solothurn.
  • Fünf Jahre: die übrigen 14 Kantone.

Wichtig sind die Details. Manche Kantone zählen die Jahre im ganzen Kanton, andere nur in der Gemeinde. Oft müssen die letzten Jahre ohne Unterbruch in derselben Gemeinde verbracht worden sein, etwa im Aargau, in Glarus, im Thurgau oder in Zug die letzten drei Jahre. In Basel-Landschaft dürfen die Gemeinden zusätzlich zwei bis fünf Jahre in der Gemeinde verlangen.

Wenn du umziehst

Ein Umzug kann die Frist neu starten lassen, vor allem in Kantonen, die einen ununterbrochenen Aufenthalt in der Gemeinde verlangen. Hast du das Gesuch bereits eingereicht und haben Kanton und Gemeinde deine Integration abschliessend geprüft, bleiben sie bei einem Umzug zuständig (Art. 18 Abs. 2 BüG). Plane einen Umzug deshalb möglichst vor Beginn der Frist oder nach Abschluss der Prüfung.

Besonderheit für die zweite Generation

Die Kantone Zürich, Bern, Freiburg, Genf, Waadt, Neuenburg und Jura anerkennen gegenseitig die Wohnsitzdauer junger Ausländerinnen und Ausländer der zweiten Generation. Grundlage ist eine Gegenrechtsvereinbarung von 1994. Freiburg kennt zudem eine kürzere Frist für die zweite Generation: zwei statt drei Jahre im Kanton.

Alle Fristen im Überblick

Die folgende Tabelle zeigt die Mindestaufenthaltsdauer jedes Kantons mit der Rechtsgrundlage, sortiert nach Dauer. Die Angaben stammen aus dem Bericht des Bundesrates vom 5. November 2025. Verbindlich ist immer das aktuelle kantonale Recht, frag im Zweifel bei deiner Gemeinde nach.

Wohnsitzfristen aller Kantone

KantonMindestwohnsitzRechtsgrundlage
Flagge des Kantons Basel-StadtBasel-Stadt2 Jahre ununterbrochen in der Gemeinde§ 3 Abs. 1 BüRG BS
Flagge des Kantons BernBern2 Jahre ununterbrochen in der GemeindeArt. 11 Abs. 1 KBüG BE
Flagge des Kantons GenfGenf2 Jahre im KantonArt. 17 Abs. 1 lit. b LDCG
Flagge des Kantons JuraJura2 Jahre in der GemeindeArt. 3 LCD, Art. 4 Décret
Flagge des Kantons NeuenburgNeuenburg2 Jahre im KantonArt. 14 lit. b LDCN
Flagge des Kantons SchaffhausenSchaffhausen2 Jahre ununterbrochen in der GemeindeArt. 7 Abs. 1 BüRG SH
Flagge des Kantons WaadtWaadt2 Jahre im Kanton, davon 1 Jahr in der GemeindeArt. 12 Abs. 3 LDCV
Flagge des Kantons ZürichZürich2 Jahre in der Gemeinde§ 2 Abs. 1 lit. a KBüG ZH
Flagge des Kantons Appenzell AusserrhodenAppenzell Ausserrhoden3 Jahre ununterbrochen in der GemeindeArt. 4 Abs. 1 Gesetz über das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht AR
Flagge des Kantons FreiburgFreiburg3 Jahre im Kanton, davon 2 Jahre in den letzten 5 Jahren vor dem GesuchArt. 9 Abs. 1 BRG FR
Flagge des Kantons LuzernLuzern3 Jahre in der Einbürgerungsgemeinde, innerhalb der letzten 5 Jahre vor dem GesuchArt. 18 i. V. m. Art. 17 KBüG LU
Flagge des Kantons SolothurnSolothurn4 Jahre im Kanton, davon die letzten 2 Jahre vor dem Gesuch, und 2 Jahre in der Gemeinde§ 14 Abs. 1 und § 18 Bürgerrechtsgesetz SO
Flagge des Kantons AargauAargau5 Jahre im Kanton, davon die letzten 3 Jahre ununterbrochen in der Gemeinde§ 4 Abs. 1 lit. a KBüG AG
Flagge des Kantons Appenzell InnerrhodenAppenzell Innerrhoden5 Jahre im Kanton, davon die letzten 2 Jahre ununterbrochenArt. 1 Abs. 1 Landsgemeindebeschluss über die Erteilung des Bürgerrechts AI
Flagge des Kantons Basel-LandschaftBasel-Landschaft5 Jahre im Kanton; die Gemeinden dürfen 2 bis 5 Jahre in der Gemeinde verlangen§ 8 Abs. 1 und 4 BüG BL
Flagge des Kantons GlarusGlarus5 Jahre im Kanton, davon die letzten 3 Jahre ununterbrochen in der GemeindeArt. 8 Abs. 2 lit. g KBüG GL
Flagge des Kantons GraubündenGraubünden5 Jahre in der Gemeinde, davon die letzten 2 Jahre ununterbrochenArt. 4 Abs. 1 KBüG GR
Flagge des Kantons NidwaldenNidwalden5 Jahre ununterbrochen im Kanton und in der GemeindeArt. 6 Abs. 1 Ziff. 2 kBüG NW
Flagge des Kantons ObwaldenObwalden5 Jahre ununterbrochen im Kanton und in der GemeindeArt. 5 Abs. 1 BRG OW
Flagge des Kantons SchwyzSchwyz5 Jahre ununterbrochen in der EinbürgerungsgemeindeArt. 3 Abs. 1 Bürgerrechtsgesetz SZ
Flagge des Kantons St. GallenSt. Gallen5 Jahre ununterbrochen im Kanton und in der GemeindeArt. 9 Abs. 1 BRG SG
Flagge des Kantons TessinTessin5 Jahre im Kanton und 3 Jahre in der Gemeinde, davon die letzten 2 Jahre vor dem Gesuch ununterbrochenArt. 12 und 13 LCCit
Flagge des Kantons ThurgauThurgau5 Jahre im Kanton, davon die letzten 3 Jahre ununterbrochen in der Gemeinde§ 4 Abs. 1 KBüG TG
Flagge des Kantons UriUri5 Jahre ununterbrochen in der GemeindeArt. 4 KBüG UR
Flagge des Kantons WallisWallis5 Jahre im Kanton und 3 Jahre in der GemeindeArt. 3 Abs. 2 lit. b und Art. 1 Abs. 1 lit. a Gesetz über das Walliser Bürgerrecht
Flagge des Kantons ZugZug5 Jahre im Kanton, davon die letzten 3 Jahre ununterbrochen in der Gemeinde§ 10 Abs. 1 Bürgerrechtsgesetz ZG

Quelle: Bericht des Bundesrates vom 5. November 2025, Ziffer 4.3.4

Quellen

Häufige Fragen

Welcher Kanton hat die kürzeste Wohnsitzfrist?

Zwei Jahre verlangen Bern, Basel-Stadt, Genf, Jura, Neuenburg, Schaffhausen, die Waadt und Zürich. Je nach Kanton zählen dabei die Jahre im Kanton oder in der Gemeinde.

Welche Kantone verlangen fünf Jahre?

Fünf Jahre verlangen der Aargau, Appenzell Innerrhoden, Basel-Landschaft, Glarus, Graubünden, Nidwalden, Obwalden, St. Gallen, Schwyz, der Thurgau, das Tessin, Uri, das Wallis und Zug, oft mit der Bedingung, dass die letzten Jahre ohne Unterbruch in der Gemeinde verbracht wurden.

Muss ich die ganze Frist in derselben Gemeinde wohnen?

Das ist kantonal verschieden. Zürich, Bern oder Schaffhausen verlangen zwei Jahre in der Gemeinde. Andere Kantone wie Genf oder Neuenburg zählen die Jahre im ganzen Kanton. Die genaue Regel steht in der Tabelle.