Wohnsitzfristen: wie lange du im Kanton wohnen musst
Neben den zehn Jahren in der Schweiz verlangt jeder Kanton eine eigene Mindestaufenthaltsdauer von zwei bis fünf Jahren. Hier findest du die Regeln des Bundes und die Fristen aller 26 Kantone.
Die Regel des Bundes
Für die ordentliche Einbürgerung verlangt der Bund zehn Jahre Aufenthalt in der Schweiz, davon drei in den fünf Jahren vor dem Gesuch (Art. 9 BüG). Die Jahre zwischen dem vollendeten 8. und dem 18. Lebensjahr zählen doppelt, der tatsächliche Aufenthalt muss aber mindestens sechs Jahre betragen. Angerechnet werden Aufenthalte mit Ausweis B oder C, mit EDA-Legitimationskarte und zur Hälfte mit vorläufiger Aufnahme F.
Die Frist des Kantons
Zusätzlich muss die kantonale Gesetzgebung eine Mindestaufenthaltsdauer von zwei bis fünf Jahren vorsehen (Art. 18 Abs. 1 BüG). Die Kantone haben diesen Rahmen unterschiedlich genutzt:
- Zwei Jahre: Bern, Basel-Stadt, Genf, Jura, Neuenburg, Schaffhausen, Waadt und Zürich.
- Drei Jahre: Appenzell Ausserrhoden, Freiburg und Luzern.
- Vier Jahre: Solothurn.
- Fünf Jahre: die übrigen 14 Kantone.
Wichtig sind die Details. Manche Kantone zählen die Jahre im ganzen Kanton, andere nur in der Gemeinde. Oft müssen die letzten Jahre ohne Unterbruch in derselben Gemeinde verbracht worden sein, etwa im Aargau, in Glarus, im Thurgau oder in Zug die letzten drei Jahre. In Basel-Landschaft dürfen die Gemeinden zusätzlich zwei bis fünf Jahre in der Gemeinde verlangen.
Wenn du umziehst
Ein Umzug kann die Frist neu starten lassen, vor allem in Kantonen, die einen ununterbrochenen Aufenthalt in der Gemeinde verlangen. Hast du das Gesuch bereits eingereicht und haben Kanton und Gemeinde deine Integration abschliessend geprüft, bleiben sie bei einem Umzug zuständig (Art. 18 Abs. 2 BüG). Plane einen Umzug deshalb möglichst vor Beginn der Frist oder nach Abschluss der Prüfung.
Besonderheit für die zweite Generation
Die Kantone Zürich, Bern, Freiburg, Genf, Waadt, Neuenburg und Jura anerkennen gegenseitig die Wohnsitzdauer junger Ausländerinnen und Ausländer der zweiten Generation. Grundlage ist eine Gegenrechtsvereinbarung von 1994. Freiburg kennt zudem eine kürzere Frist für die zweite Generation: zwei statt drei Jahre im Kanton.
Alle Fristen im Überblick
Die folgende Tabelle zeigt die Mindestaufenthaltsdauer jedes Kantons mit der Rechtsgrundlage, sortiert nach Dauer. Die Angaben stammen aus dem Bericht des Bundesrates vom 5. November 2025. Verbindlich ist immer das aktuelle kantonale Recht, frag im Zweifel bei deiner Gemeinde nach.
Wohnsitzfristen aller Kantone
| Kanton | Mindestwohnsitz | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| 2 Jahre ununterbrochen in der Gemeinde | § 3 Abs. 1 BüRG BS | |
| 2 Jahre ununterbrochen in der Gemeinde | Art. 11 Abs. 1 KBüG BE | |
| 2 Jahre im Kanton | Art. 17 Abs. 1 lit. b LDCG | |
| 2 Jahre in der Gemeinde | Art. 3 LCD, Art. 4 Décret | |
| 2 Jahre im Kanton | Art. 14 lit. b LDCN | |
| 2 Jahre ununterbrochen in der Gemeinde | Art. 7 Abs. 1 BüRG SH | |
| 2 Jahre im Kanton, davon 1 Jahr in der Gemeinde | Art. 12 Abs. 3 LDCV | |
| 2 Jahre in der Gemeinde | § 2 Abs. 1 lit. a KBüG ZH | |
| 3 Jahre ununterbrochen in der Gemeinde | Art. 4 Abs. 1 Gesetz über das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht AR | |
| 3 Jahre im Kanton, davon 2 Jahre in den letzten 5 Jahren vor dem Gesuch | Art. 9 Abs. 1 BRG FR | |
| 3 Jahre in der Einbürgerungsgemeinde, innerhalb der letzten 5 Jahre vor dem Gesuch | Art. 18 i. V. m. Art. 17 KBüG LU | |
| 4 Jahre im Kanton, davon die letzten 2 Jahre vor dem Gesuch, und 2 Jahre in der Gemeinde | § 14 Abs. 1 und § 18 Bürgerrechtsgesetz SO | |
| 5 Jahre im Kanton, davon die letzten 3 Jahre ununterbrochen in der Gemeinde | § 4 Abs. 1 lit. a KBüG AG | |
| 5 Jahre im Kanton, davon die letzten 2 Jahre ununterbrochen | Art. 1 Abs. 1 Landsgemeindebeschluss über die Erteilung des Bürgerrechts AI | |
| 5 Jahre im Kanton; die Gemeinden dürfen 2 bis 5 Jahre in der Gemeinde verlangen | § 8 Abs. 1 und 4 BüG BL | |
| 5 Jahre im Kanton, davon die letzten 3 Jahre ununterbrochen in der Gemeinde | Art. 8 Abs. 2 lit. g KBüG GL | |
| 5 Jahre in der Gemeinde, davon die letzten 2 Jahre ununterbrochen | Art. 4 Abs. 1 KBüG GR | |
| 5 Jahre ununterbrochen im Kanton und in der Gemeinde | Art. 6 Abs. 1 Ziff. 2 kBüG NW | |
| 5 Jahre ununterbrochen im Kanton und in der Gemeinde | Art. 5 Abs. 1 BRG OW | |
| 5 Jahre ununterbrochen in der Einbürgerungsgemeinde | Art. 3 Abs. 1 Bürgerrechtsgesetz SZ | |
| 5 Jahre ununterbrochen im Kanton und in der Gemeinde | Art. 9 Abs. 1 BRG SG | |
| 5 Jahre im Kanton und 3 Jahre in der Gemeinde, davon die letzten 2 Jahre vor dem Gesuch ununterbrochen | Art. 12 und 13 LCCit | |
| 5 Jahre im Kanton, davon die letzten 3 Jahre ununterbrochen in der Gemeinde | § 4 Abs. 1 KBüG TG | |
| 5 Jahre ununterbrochen in der Gemeinde | Art. 4 KBüG UR | |
| 5 Jahre im Kanton und 3 Jahre in der Gemeinde | Art. 3 Abs. 2 lit. b und Art. 1 Abs. 1 lit. a Gesetz über das Walliser Bürgerrecht | |
| 5 Jahre im Kanton, davon die letzten 3 Jahre ununterbrochen in der Gemeinde | § 10 Abs. 1 Bürgerrechtsgesetz ZG |
Quelle: Bericht des Bundesrates vom 5. November 2025, Ziffer 4.3.4
Quellen
Häufige Fragen
Welcher Kanton hat die kürzeste Wohnsitzfrist?
Zwei Jahre verlangen Bern, Basel-Stadt, Genf, Jura, Neuenburg, Schaffhausen, die Waadt und Zürich. Je nach Kanton zählen dabei die Jahre im Kanton oder in der Gemeinde.
Welche Kantone verlangen fünf Jahre?
Fünf Jahre verlangen der Aargau, Appenzell Innerrhoden, Basel-Landschaft, Glarus, Graubünden, Nidwalden, Obwalden, St. Gallen, Schwyz, der Thurgau, das Tessin, Uri, das Wallis und Zug, oft mit der Bedingung, dass die letzten Jahre ohne Unterbruch in der Gemeinde verbracht wurden.
Muss ich die ganze Frist in derselben Gemeinde wohnen?
Das ist kantonal verschieden. Zürich, Bern oder Schaffhausen verlangen zwei Jahre in der Gemeinde. Andere Kantone wie Genf oder Neuenburg zählen die Jahre im ganzen Kanton. Die genaue Regel steht in der Tabelle.