Voraussetzungen für die Einbürgerung in der Schweiz

Für die ordentliche Einbürgerung gelten Voraussetzungen des Bundes, die in allen Kantonen gleich sind, und zusätzliche Regeln der Kantone. Hier findest du alle Bedingungen mit den Artikeln aus Gesetz und Verordnung.

Aktualisiert: · 4 Min. Lesezeit

Formelle Voraussetzungen des Bundes

Das Bürgerrechtsgesetz nennt in Artikel 9 zwei formelle Bedingungen für die ordentliche Einbürgerung. Du musst bei der Gesuchstellung:

  • eine Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) besitzen und
  • insgesamt zehn Jahre Aufenthalt in der Schweiz nachweisen, davon drei in den fünf Jahren vor dem Gesuch.

Für Kinder und Jugendliche gibt es eine Erleichterung: Die Zeit zwischen dem vollendeten 8. und dem 18. Lebensjahr zählt doppelt. Der tatsächliche Aufenthalt muss aber mindestens sechs Jahre betragen. Wer zum Beispiel mit zehn Jahren in die Schweiz gekommen ist, hat mit 18 bereits acht tatsächliche Jahre, die als sechzehn zählen.

Welche Aufenthalte zählen

Nach Artikel 33 des Gesetzes werden Aufenthalte angerechnet mit:

  • Aufenthaltsbewilligung B oder Niederlassungsbewilligung C,
  • vorläufiger Aufnahme F, allerdings nur zur Hälfte,
  • einer Legitimationskarte des EDA oder einem vergleichbaren Aufenthaltstitel.

Zeiten als Asylsuchende oder Asylsuchender (Ausweis N) und mit Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L) gehören nicht zu diesen Titeln.

Auslandaufenthalte

Kurzfristiges Verlassen der Schweiz mit der Absicht auf Rückkehr unterbricht den Aufenthalt nicht. Als aufgegeben gilt der Aufenthalt, wenn du dich abmeldest oder mehr als sechs Monate tatsächlich im Ausland lebst. Ein Auslandaufenthalt von höchstens einem Jahr im Auftrag des Arbeitgebers oder zur Aus- oder Weiterbildung gilt als kurzfristig.

Wohnsitzfrist im Kanton und in der Gemeinde

Zusätzlich verlangt jeder Kanton eine Mindestaufenthaltsdauer von zwei bis fünf Jahren im Kanton oder in der Gemeinde (Art. 18 BüG). Zürich, Bern, Basel-Stadt oder Genf verlangen zwei Jahre, der Aargau, St. Gallen oder das Tessin fünf. Manche Kantone verlangen, dass die letzten Jahre ohne Unterbruch in derselben Gemeinde verbracht wurden. Alle Fristen findest du im Ratgeber zu den Wohnsitzfristen.

Erfolgreiche Integration

Die materiellen Voraussetzungen stehen in Artikel 11 und 12 des Gesetzes. Erfolgreich integriert ist, wer:

Die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet

Als nicht integriert gilt nach Artikel 4 der Verordnung, wer gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen erheblich oder wiederholt missachtet oder wichtige öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt, etwa Steuern oder Schulden. Auch bestimmte Einträge im Strafregister schliessen eine Einbürgerung aus, zum Beispiel unbedingte Strafen oder bedingte Geldstrafen von mehr als 90 Tagessätzen. Solange eine Strafe nicht vollzogen oder eine Probezeit nicht abgelaufen ist, ist keine Einbürgerung möglich. Bei laufenden Strafverfahren wird das Einbürgerungsverfahren sistiert.

Die Werte der Bundesverfassung respektiert

Dazu gehören etwa die Rechtsgleichheit, die Gleichberechtigung von Frau und Mann, die Religions- und Meinungsfreiheit und der Rechtsstaat.

Sich in einer Landessprache verständigen kann

Verlangt werden mündlich mindestens B1 und schriftlich mindestens A2 in einer Landessprache (Art. 6 BüV). Als erbracht gilt der Nachweis zum Beispiel, wenn eine Landessprache deine Muttersprache ist, du fünf Jahre die obligatorische Schule in einer Landessprache besucht oder eine Ausbildung auf Sekundarstufe II oder Tertiärstufe in einer Landessprache abgeschlossen hast. Einige Kantone verlangen mehr. Mehr dazu im Ratgeber zum Sprachnachweis.

Am Wirtschaftsleben oder an Bildung teilnimmt

Du deckst deine Lebenshaltungskosten und Unterhaltspflichten durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die du Anspruch hast, oder du bist in Aus- oder Weiterbildung. Wer in den drei Jahren vor dem Gesuch oder während des Verfahrens Sozialhilfe bezieht, erfüllt diese Voraussetzung nicht, ausser die Sozialhilfe wird vollständig zurückbezahlt (Art. 7 BüV).

Die Integration der Familie fördert

Du unterstützt die Integration deiner Ehefrau oder deines Ehemannes, deiner eingetragenen Partnerin oder deines eingetragenen Partners und deiner minderjährigen Kinder.

Vertraut mit den Lebensverhältnissen

Nach Artikel 2 der Verordnung bist du mit den schweizerischen Lebensverhältnissen vertraut, wenn du Grundkenntnisse über die geografischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse in der Schweiz hast, am sozialen und kulturellen Leben teilnimmst und Kontakte zu Schweizerinnen und Schweizern pflegst. Ob die Grundkenntnisse mit einem Test geprüft werden, entscheidet der Kanton. Verlangt er einen Test, muss er sicherstellen, dass du dich mit geeigneten Hilfsmitteln oder Kursen vorbereiten kannst.

Persönliche Umstände

Das Gesetz verlangt, die Situation von Menschen angemessen zu berücksichtigen, die die Kriterien zu Sprache oder Wirtschaftsleben wegen einer Behinderung, einer Krankheit oder anderer gewichtiger persönlicher Umstände nicht oder nur schwer erfüllen können (Art. 12 Abs. 2 BüG, Art. 9 BüV). Dazu zählen zum Beispiel eine ausgeprägte Lern-, Lese- oder Schreibschwäche, Erwerbsarmut oder Betreuungsaufgaben.

Zusätzliche Anforderungen der Kantone

Die Kantone können weitere Integrationskriterien vorsehen (Art. 12 Abs. 3 BüG). Schwyz, Nidwalden, Zug und der Thurgau verlangen zum Beispiel Deutsch auf Niveau B2 mündlich, Basel-Landschaft und Appenzell Ausserrhoden B1 auch schriftlich. Appenzell Ausserrhoden verlangt, dass in den letzten fünf Jahren keine Sozialhilfe bezogen wurde. Die genauen Regeln deines Kantons findest du auf der Kantonsseite.

Quellen

Häufige Fragen

Zählen die Jahre mit Ausweis B für die Einbürgerung?

Ja. An die zehn Jahre angerechnet werden Aufenthalte mit Aufenthaltsbewilligung (B) und Niederlassungsbewilligung (C) sowie mit Legitimationskarte des EDA. Zeiten mit vorläufiger Aufnahme (F) zählen zur Hälfte. Beim Gesuch selbst brauchst du aber den Ausweis C.

Kann ich mich mit Betreibungen einbürgern lassen?

Wer wichtige öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt, gilt nach Art. 4 BüV als nicht erfolgreich integriert. Dazu gehören zum Beispiel offene Steuern oder Schulden. Kantone verlangen deshalb einen Betreibungsregisterauszug.

Was gilt, wenn ich Sozialhilfe bezogen habe?

Wer in den drei Jahren unmittelbar vor dem Gesuch oder während des Verfahrens Sozialhilfe bezieht, erfüllt die Voraussetzung der Teilnahme am Wirtschaftsleben nicht, ausser die Sozialhilfe wird vollständig zurückbezahlt. Einige Kantone verlangen längere Fristen.

Unterbricht ein Auslandaufenthalt die zehn Jahre?

Kurze Abwesenheiten mit der Absicht zurückzukehren unterbrechen den Aufenthalt nicht. Wer sich abmeldet oder mehr als sechs Monate tatsächlich im Ausland lebt, gibt den Aufenthalt auf. Aufenthalte bis zu einem Jahr im Auftrag des Arbeitgebers oder zur Ausbildung gelten als kurzfristig.